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Kompetenzen des Stiftungsrats: Was Stifter bei der Satzungsgestaltung unbedingt beachten sollten

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Kompetenzen des Stiftungsrats: Was Stifter bei der Satzungsgestaltung unbedingt beachten sollten

Üblicherweise haben Stiftungen, gemeinnützige und auch privatnützige Familienstiftungen, sowohl einen Vorstand als auch einen Stiftungsrat. Letzterer wird häufig auch Kuratorium, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat o.ä. genannt.

Starke und schwache Stiftungsräte

Die Kompetenzen des Stiftungsrats sind von Stiftung zu Stiftung verschieden. So gibt es in der Praxis z.B. Stiftungsräte, die dem Vorstand lediglich beratend zur Seite stehen. Daneben gibt es Stiftungsräte, die den Vorstand beaufsichtigen sollen. Letzteres ist im Sinne einer guten Corporate Governance in aller Regel sinnvoll, weil der Stifter damit insbesondere für die Zukunft, wenn er selbst nicht mehr ist, ein wirksames Gegengewicht zum Vorstand schaffen kann. Während dieser das operative Geschäft verantwortet, also die laufenden Geschäfte führt und die Stiftung Dritten gegenüber vertritt, wirkt der Stiftungsrat nach innen und überwacht im Rahmen eines gelungenen „checks and balances“ die Arbeit des Vorstands.

Es gibt also starke und schwache Stiftungsräte – je nachdem, wie es der Stifter vorgibt. Bei starken Stiftungsräten kommt in der Regel auch z.B. noch das Recht hinzu, vom Vorstand Auskunft verlangen und in die Bücher der Stiftung Einsicht nehmen zu dürfen. Auch das Recht, dem Vorstand Weisungen zu erteilen, ist bei starken Stiftungsräten häufig anzutreffen.

Zahnloser-Tiger-Stiftungsrat

Schließlich gibt es noch Stiftungsräte, die zwar auf dem Papier stark sind, aber in der Praxis schwach, weil ihnen im Fall der Fälle die Hände gebunden sind und sie ihrer Aufsichtsfunktion tatsächlich gar nicht nachkommen können. Zu einem solchen „Zahnloser-Tiger-Stiftungsrat“ wandelt sich ein an sich starker Stiftungsrat immer dann, wenn er sich im Konflikt mit dem Vorstand befindet, aber kein eigenes Budgetrecht hat. Will ein solcher Stiftungsrat z.B. ein in seinen Augen pflichtwidriges Verhalten des Vorstands einer Überprüfung durch einen externen Rechtsanwalt unterziehen, wird er schnell feststellen, dass das nicht funktioniert, weil er den Anwalt überhaupt nicht beauftragen, jedenfalls aber nicht bezahlen kann. Auf das Konto der Stiftung hat nämlich nur der Vorstand Zugriff.

Den Vorstand um den Abschluss eines Mandatsvertrags mit einem Anwalt zu bitten, der den Auftrag hat, den Vorstand und sein Verhalten rechtlich zu würdigen, und dem Vorstand zudem noch die Zahlung der Anwaltsrechnung aufzugeben, ist aus naheliegenden Gründen so gut wie unmöglich.

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Noch unglücklicher sind diejenigen (vielen) Fälle, in denen sich ein Stiftungsrat aus Ehrenamtlern zusammensetzt, die nur ein- oder zweimal im Jahr zu Sitzungen zusammenkommen, während der Vorstand hauptamtlich für die Stiftung tätig ist. In einer solchen Konstellation ist klar, wer am längeren Hebel sitzt: der im Zweifel von eigenen (von der Stiftung bezahlten) Anwälten gut beratene Vorstand. Von einer wirksamen Beaufsichtigung durch den Stiftungsrat bleibt in diesen Fällen nicht viel übrig.

Stiftungsaufsicht ist keine Hilfe

Konflikte zwischen Vorstand und Stiftungsrat verlaufen üblicherweise sehr dynamisch und schnell. Ein gut beratener Vorstand wird umgehend Fakten schaffen und damit den ehrenamtlich besetzten Stiftungsrat vor sich hertreiben. In einer solchen Situation die Stiftungsaufsicht um Hilfe zu bitten, ist selten erfolgversprechend. Zum einen ticken die Uhren in den Amtstuben der Aufsicht zu langsam, um im dynamischen Schlagabtausch mit dem Vorstand eine Hilfe zu sein. Zum anderen können auch die Behörden in der Stiftungssatzung verankerte Mängel nicht beheben. Der Stiftungsrat ist in der Situation, in der er sich wiederfindet, nicht wegen einer passiven Aufsichtsbehörde, sondern wegen einer nicht zu Ende gedachten Satzungsgestaltung.

Eigenes Budgetrecht gibt dem Stiftungsrat seine Zähne zurück

Wirksam Abhilfe schafft nur ein eigenes Budgetrecht für den Stiftungsrat. Der Stifter sollte daher in der Satzung festlegen, dass

  1. der Stiftungsrat die Stiftung im Fall eines Konflikts mit dem Vorstand vertritt,
  2. der Stiftungsrat über ausreichende Mittel verfügt, um sich zur Ausübung seines Amtes rechtlich und steuerlich beraten zu lassen, und
  3. dass der Stiftungsrat auch tatsächlich Zugriff auf diese Mittel hat – und insoweit nicht vom Wohlwollen des Vorstands abhängig ist.

Die allermeisten Satzungen kennen ein solches Budgetrecht nicht. Im Fall der Fälle ist das gleichbedeutend mit einem Totalversagen der Aufsicht über diejenigen Personen, die das Vermögen der Stiftung verwalten. Wenn die falschen Personen Vorstandsämter bekleiden, kann dies schlimmstenfalls die Existenz der Stiftung gefährden.

Unsere Stiftungsexperten beraten Sie gerne umfassend zu allen Fragen rund um die Kompetenzen des Stiftungsrates und die korrekte Gestaltung von Stiftungssatzungen.

Weiterlesen:
Stiftungssatzung – Inhalt, Gestaltung und Anpassung
Unternehmensnachfolge mit einer Stiftung: Diese Möglichkeiten gibt es

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Einsatz von KI: Sorgfaltspflichten und Business Judgement Rule

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Einsatz von KI: Sorgfaltspflichten und Business Judgement Rule

Künstliche Intelligenz (KI) ist heutzutage aus unserem Alltag nicht mehr wegzudenken. Sie wird in verschiedensten Bereichen eingesetzt und hat einen enormen Einfluss auf unser tägliches Leben. Die kontinuierliche Weiterentwicklung der KI zielt darauf ab, sie noch effektiver und effizienter zu machen. Leitungsorgane stehen dabei vor der Herausforderung zu entscheiden,

  • ob und in welchem Umfang sie KI im Rahmen ihrer unternehmerischen Entscheidungen nutzen können,
  • wie vertrauenswürdig solche Quellen sind und
  • ob eine Informationsgewinnung auf diesem Wege den Maßgaben der deutschen Business Judgement Rule entsprechen kann.

Dabei sind unterschiedliche Sorgfaltsmaßstäbe und eine individuelle Betrachtung erforderlich, um möglichst rechtssichere Lösungen zu finden.

Sorgfaltspflichten bei Informationsgewinnung durch KI

Das Gesetz besagt: Geschäftsführende Organe haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden. Dabei ist insbesondere die Anwendung der Legalitätspflicht und der deutlich über den bloßen Gesetzestext hinausgehenden Maßstäbe der Business Judgement Rule von großer praktischer Bedeutung, da deren Einhaltung für (persönliche) Haftungsrisiken und die Frage, ob etwaige Sorgfaltspflichtverletzungen vorliegen, elementar ist. Die Einhaltung dieser Pflicht gilt auch und gerade im Umgang mit KI, wobei die Sorgfaltsanforderungen je nach Art der zu treffenden unternehmerischen Entscheidung variieren.

Ist die Nutzung von KI angemessen?

Nach aktueller Rechtslage gibt es (noch) keine Einschränkungen für den Einsatz von KI, sofern keine spezialgesetzlichen Ausnahmen normiert sind.

Dass der Ergebnisgewinn aus der KI meist auf unsicheren Wahrscheinlichkeitsprognosen basiert, steht ihrem Einsatz per se nicht entgegen. Im Gegenteil, die Business Judgement Rule ermöglicht es durchaus, in bestimmten Konstellationen auf solchermaßen generierte Prognoseentscheidungen zu vertrauen.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mittlerweile einen weiten Spielraum für die Angemessenheit des KI-Einsatzes festgelegt. Die Geschäftsleitung habe alle verfügbaren rechtlichen und tatsächlichen Informationsquellen vollständig zu verwerten und Kosten und Nutzen gegeneinander abzuwägen. Dies gilt im Übrigen auch ganz unabhängig vom etwaigen Einsatz der KI beim Treffen jeder unternehmerischen Entscheidung.

Die Bewertung der „Angemessenheit“ habe nach einem objektiv-subjektiven Maßstab zu erfolgen: Jedes Leitungsorgan (z.B. Mitglied der Geschäftsleitung) habe die Informationsgrundlage vorab subjektiv zu bewerten, eine solche Bewertung müsse aber rückblickend aus objektiver Sicht zumindest vertretbar sein.

Geschäftsführer müssen die Verantwortung für den KI-Einsatz übernehmen

Die Folgepflichten beim Einsatz von KI für unternehmerische Entscheidungen bestimmen sich nach den Grundsätzen der vertikalen Aufgabendelegation. Die Geschäftsleitung ist nicht verpflichtet, sich die Informationen selbst zu beschaffen, sondern kann bestimmte Aufgaben delegieren. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Informationen von KIs oder von Menschen stammen.

Dennoch ist sie verpflichtet, sicherzustellen, dass die internen Informationsflüsse effizient und zuverlässig organisiert sind. Konkret bedeutet das, dass sie die Informationen, die sie nicht selbst ermittelt hat, auf ihre Vertraulichkeit hin prüfen muss. Zwar besteht keine allgemeine Verpflichtung, alle erdenklichen Informationen zu beschaffen oder systematischen Prüfverfahren zu unterwerfen. Die Delegation einer Aufgabe entbindet die Geschäftsleitung aber keineswegs von ihren Pflichten.

KI rechtskonform und effizient gestalten

Um eine Entscheidung zu treffen, muss die KI sorgfältig ausgewählt und entsprechend trainiert werden für die Beantwortung der relevanten Fragen. Dafür ist es entscheidend, dass die KI für die spezifische Aufgabe mit ausreichend Informationen in guter Qualität versorgt wird. Wichtig ist dabei, Grenzen zu beachten, die sich möglicherweise aus verschiedenen rechtlichen Bestimmungen wie

  • dem Datenschutzrecht,
  • dem Gleichbehandlungsgebot,
  • dem Urheberrecht oder – neben Weiteren –
  • dem Wettbewerbsrecht

ergeben können.

Die ungeklärte Debatte um die Überprüfung von KI-Ergebnissen

Die Frage, ob und inwieweit Leitungsorgane die Ergebnisse eines KI-Systems überprüfen müssen, bleibt weiterhin ungeklärt, kann aber auf Grundlage der bestehenden Maßstäbe problemlos abgeleitet werden.
Inwiefern Leitungsorgane die Ergebnisse der KI inhaltlich zu überprüfen haben, ist umstritten. Teilweise wird argumentiert, dass nur eine qualifizierte Expertenberatung und eine sorgfältige Plausibilitätsprüfung ein schutzwürdiges Vertrauen rechtfertigen können. Dem ist hinzuzufügen, dass im Gegensatz zum menschlichen Fachexperten KI beispielsweise keine vollständigen Gutachten, sondern nur wahrscheinlichkeitsbasierte Ergebnisse liefern kann.

Leitungsorgane müssen KI-Ergebnisse überprüfen

Leitungsorgane können KI-Erkenntnisse nutzen, sind dazu aber keineswegs verpflichtet. Verpflichtet sind sie aber in jedem Fall dazu, die Ergebnisse zu überprüfen und objektiv nachvollziehbare Entscheidungen darüber zu treffen, warum bestimmte Ergebnisse berücksichtigt werden oder nicht.

WINHELLER steht Ihnen zur Seite, um sicherzustellen, dass Sie Ihren Sorgfaltspflichten nachkommen, um KI-Ergebnisse in Ihre Entscheidungsfindung einbeziehen und gleichzeitig die Vorteile dieser Technologie bestmöglich nutzen zu können, ohne dabei rechtliche Risiken einzugehen. Kommen Sie gern mit Ihren Fragen auf uns zu!

Weiterlesen:
Business Judgement Rule: 5 Grundregeln für pflichtgemäßes Handeln
KI-Verordnung – Regulierung künstlicher Intelligenz in der EU

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Arbeitsverträge per E-Mail: Bundesregierung will künftig Textform erlauben

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Aber Achtung: Für die Befristung gilt nach wie vor die Schriftform. Damit sind auch solche Arbeitsverträge gemeint, die eine Beendigung durch Eintritt des Rentenalters haben.

Arbeitsverträge per E-Mail: Bundesregierung will künftig Textform erlauben

Gemäß Nachweisgesetz ist der Arbeitgeber verpflichtet, die wesentlichen Bedingungen eines Arbeitsvertrags schriftlich niederzulegen. Das will die Bundesregierung nun ändern: Arbeitgeber werden die Bedingungen ihrer Arbeitsverträge in Zukunft nicht mehr in Papierform mit Unterschrift übergeben müssen. Die Reform sieht vor, dass statt der Schriftform (§ 126 BGB) für die Vertragsbedingungen künftig die Textform ausreicht (§ 126b BGB).

Schriftform vs. Textform

Der Unterschied besteht darin, dass bei der Schriftform die Urkunde persönlich vom Aussteller durch Namensunterschrift (oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens) unterzeichnet werden muss. Hingegen genügt für die Einhaltung der Textform eine deutliche Erklärung ohne Unterschrift, die nicht zwingend in einer Urkunde festgehalten sein muss, sondern auf einem dauerhaften Datenträger übermittelt wird. Das heißt, Arbeitsverträge können nun durch eine einfache E-Mail abgeschlossen werden.

Arbeitsvertrag muss für Arbeitnehmer zugänglich sein

Spezifisch soll im Nachweisgesetz zukünftig die Möglichkeit geschaffen werden, die wesentlichen Vertragsbedingungen in Textform nachzuweisen, vorausgesetzt, das Dokument ist für Arbeitnehmer zugänglich, kann gespeichert und ausgedruckt werden, und der Arbeitgeber erhält einen Nachweis über die Übermittlung und den Empfang.

Nur auf Anfrage der Arbeitnehmer hin wäre der Arbeitgeber verpflichtet, einen schriftlichen Nachweis zur Verfügung zu stellen. Des Weiteren sollen auch Arbeitnehmerüberlassungsverträge gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) zukünftig per E-Mail abgeschlossen werden können.

WINHELLER berät zu Arbeitsverträgen via E-Mail

Gern beraten unsere erfahrenen Anwälte für Arbeitsrecht Sie rund um das Thema Arbeitsverträge in Textform, sobald das Nachweisgesetz angepasst wurde. Wir unterstützen Unternehmen und Nonprofits auch bei sämtlichen anderen arbeitsrechtlichen Fragen. Kommen Sie gern auf uns zu!

Weiterlesen:
Was Arbeitgeber bei der Gestaltung von Arbeitsverträgen beachten sollten
Arbeitsverträge: Diese Inhalte sollten ab sofort enthalten sein

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Werkvertrag vs. verdeckte Arbeitnehmerüberlassung

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Besteller muss darlegen können, dass ein Werkvertrag vorliegt

Werkvertrag vs. verdeckte Arbeitnehmerüberlassung

Zahlreiche Unternehmen, etwa im Bereich der IT, spezialisieren sich darauf, besondere Dienstleistungen, zum Teil erfolgsabhängig, zu erbringen. Hierbei müssen jedoch beide Seiten – Unternehmen wie Kunde – besonders aufmerksam auf den Vertragswortlaut achten. Denn die klare Unterscheidung zwischen einem Werkvertrag und einer Arbeitnehmerüberlassung ist für Unternehmen bereits bei der Ausgestaltung ihrer Verträge von entscheidender Bedeutung, um später schwerwiegende rechtliche Konsequenzen aus dem Vorwurf einer verdeckten Arbeitnehmerüberlassung zu vermeiden und klare Rechtsbeziehungen zu etablieren.

Dies hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in seinem Urteil vom 25.07.2023 (Az.: 9 AZR 278/22) erneut bestätigt.

Klage auf Feststellung eines Arbeitsverhältnisses mit dem Entleiher

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger war bei einer Firma als „Systemingenieur“ (IT) angestellt. Diese Firma setzte den Kläger in dieser Tätigkeitsbezeichnung bei der Beklagten ein. Bei dieser betreute der Kläger Steuergeräte für Fahrzeuge in Zusammenarbeit mit einem Team, dem sowohl eigene Mitarbeiter der Beklagten als auch solche aus anderen Firmen zugeordnet waren. Der Einsatz des Klägers erfolgte auf Grundlage eines Vertrags, der als Werkvertrag bezeichnet worden war. Allerdings ließ der Vertrag den Vertragsgegenstand weitestgehend ungeregelt, sodass dieser erst in der Umsetzung des Vertrags durch das Weisungsrecht der Beklagten konkretisiert wurde.

Der Kläger war der Ansicht, dass es sich um eine verdeckte Arbeitnehmerüberlassung gehandelt habe und klagte bei dem Arbeitsgericht Darmstadt auf Feststellung eines bestehenden Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten. Das Arbeitsgericht wies die Klage zunächst ab, allerdings obsiegte der Kläger mit seinem Antrag in allen folgenden Instanzen.

Verdeckte Arbeitnehmerüberlassung oder Werkvertrag?

Wird eine Arbeitnehmerüberlassung nicht ausdrücklich als solche bezeichnet, weil der Vertragswortlaut von einem Werkvertrag ausgeht, und wird die Person des Leiharbeitnehmers infolgedessen nicht konkretisiert, so stellt dies eine verdeckte Arbeitnehmerüberlassung dar.

Bereits zuvor hatte das BAG klare Leitlinien für die Abgrenzung von Werkverträgen und Arbeitnehmerüberlassung festgelegt. Danach kommt es auf die Ausgestaltung und die Reichweite des Weisungsrechts des Kunden an. Bei einem Werkvertrag ist die Erbringung eines bestimmten Werks, also ein Erfolg, geschuldet. Daher dürfen sich etwaige Anweisungen des Kunden als Werknehmer nur auf Modalitäten dieses Werks beschränken und nicht leistungsbezogen sein. Wenn aber auch Modalitäten der Arbeitsleistung den Weisungen des Kunden zugänglich sind, geht das BAG von einer verdeckten Arbeitnehmerüberlassung aus.

Diese kann schwerwiegende

  • arbeitsrechtliche,
  • sozialrechtliche und
  • strafrechtliche

Konsequenzen für alle Beteiligten nach sich ziehen. Die arbeitsrechtlichen Folgen sind, dass einerseits der Arbeitsvertrag zwischen dem Verleiher und dem Leiharbeitnehmer unwirksam ist und andererseits zwischen dem Entleiher und dem Leiharbeitnehmer kraft Gesetzes ein Arbeitsverhältnis zustande kommt.

BAG: Entleiher trägt Verantwortung für Darlegung des Vertragsinhalts

Das BAG betont zwar erneut, dass für die Bestimmung der Rechtsbeziehung im Fremdpersonaleinsatz die tatsächliche Durchführung des Vertrags maßgeblich ist. Das gilt aber nur dann, wenn die tatsächliche Durchführung dem formellem Vertragsinhalt widerspricht. Im ersten Schritt ist daher stets der Wortlaut der die Überlassung regelnden Vereinbarungen zwischen den beteiligten Unternehmen zu ermitteln.

Nach dem BAG hat der Besteller dabei die weitergehende sekundäre Darlegungs- und Beweislast dafür, dass das Vertragsverhältnis nicht als Arbeitnehmerüberlassung, sondern als Werkvertrag ausgestaltet ist, wenn dem eingesetzten Arbeitnehmer der Vertragsinhalt unbekannt und dessen konkrete Darlegung daher unmöglich ist. Dann trägt der Besteller die Verantwortung dafür, detailliert aufzuführen, dass der vereinbarte Vertragsgegenstand auf die Erbringung eines ausreichend klar bestimmten Werks ausgerichtet war und nicht erst durch seine eigenen Weisungen in der Ausführung festgelegt werden musste.

WINHELLER berät Unternehmen beim Fremdpersonaleinsatz

Bei Verträgen im Fremdpersonaleinsatz spielt der Vertragsinhalt eine nicht zu unterschätzende Rolle, um die Folgen einer verdeckten Arbeitnehmerüberlassung zu vermeiden. Unternehmen sollten daher äußerste Sorgfalt walten lassen, um sicherzustellen, dass ihre Verträge klar und eindeutig formuliert sind. Dies gilt nicht nur für die Unternehmer, sondern insbesondere auch für die Besteller. WINHELLER berät Ihr Unternehmen bei allen Fragen rund um eine präzise Vertragsgestaltung und den Fremdpersonaleinsatz, um rechtliche Risiken zu minimieren und klare Vertragsbeziehungen zu gewährleisten.

Weiterlesen:
Umfassende Beratung zu Arbeitnehmerüberlassung und Zeitarbeit
Arbeitnehmerüberlassung: Arbeitgeber ist, wer kraft Vertrags das Weisungsrecht hat

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Vereinsregister: Kein Anspruch auf Löschung personenbezogener Daten

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Vereinsregister: Kein Anspruch auf Löschung personenbezogener Daten

Das Vereinsregister informiert die Öffentlichkeit im Interesse der Sicherheit des Rechtsverkehrs über die Rechtsverhältnisse der eingetragenen Vereine. Es erfüllt damit wichtige Funktionen im öffentlichen Interesse. Das OLG Köln hatte sich nun mit der Frage auseinanderzusetzen, ob ein ehemaliges Vorstandsmitglied eines Vereins auf Grundlage der DSGVO einen Anspruch auf Löschung seiner personenbezogenen Daten aus dem Vereinsregister hat.

Ehemaliger Vereinsvorstand verlangt Löschung seiner Daten aus dem Vereinsregister

Ein ehemaliges Vorstandsmitglied eines Vereins forderte, dass die Angabe seines Geburtsdatums und die Dauer seiner Vorstandstätigkeit nicht mehr voraussetzungslos über das Vereinsregister verfügbar gemacht werden. Dies lehnte das zuständige Registergericht mit der Begründung ab, dass das Vereinsregister öffentlichen Glauben gem. § 15 HGB genieße, wodurch sowohl der Rechtsverkehr als auch der Eingetragene geschützt werden. Der Vorstand vertrete den Verein im Rechtsverkehr, weshalb eine eindeutige und zweifelsfreie Identifizierung der Vorstandsmitglieder erforderlich sei. Nach § 67 BGB, § 3 Nr. 3 VRV gehöre zu den einzutragenden Daten auch das Geburtsdatum eines Mitglieds des Vorstands. Durch die Anmeldung zum Vereinsregister sei zudem wissentlich in Kauf genommen worden, dass die personenbezogenen Daten im Register für jeden zugänglich seien.

Die Beschwerde des ehemaligen Vorstandsmitglieds gegen den Beschluss des Registergerichts wurde dem OLG Köln zur Entscheidung vorgelegt.

Eintragung des Vereins in das Vereinsregister

Die Eintragung des Vereins und der vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder sowie die Eintragung der Änderung des Vorstands und Änderungen der Vereinssatzung sind vom Vorstand des Vereins beim Vereinsregister anzumelden. Ebenso hat der Vorstand die Auflösung des Vereins durch Beschluss der Mitgliederversammlung oder Zeitablauf anzumelden.

Hinsichtlich der Wirkung der Registereintragungen sind Eintragungen mit rechtserzeugender (konstitutiver) Wirkung von solchen mit lediglich rechtsbezeugender (deklaratorischer) Wirkung zu unterscheiden. Konstitutiv ist die Ersteintragung, durch die der Verein seine Rechtsfähigkeit überhaupt erst erlangt und somit zu einem „eingetragenen Verein“ wird. Konstitutiv sind auch Satzungsänderungen, die erst mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister wirksam werden. Lediglich deklaratorisch sind alle übrigen Eintragungen (Vorstands- und Liquidatorenbestellung und -abberufung, Auflösung, Entziehung der Rechtsfähigkeit).

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Zuständig für die Führung des Vereinsregisters ist grundsätzlich das Amtsgericht für seinen jeweiligen Bezirk. Das Vereinsregister wird inzwischen bundesweit in „maschineller Form“ als EDV-Register gem. § 55a BGB geführt. Jede Eintragung in einem deutschen Vereinsregister kann über die Seite Registerportal | Startseite (handelsregister.de) abgerufen werden. In den meisten Bundesländern können auch die Anmeldungen in elektronischer Form eingereicht werden.

Publizitätswirkung der Eintragungen ins Vereinsregister

Das Vereinsregister ist öffentlich und hat den Zweck, die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse des Vereins jederzeit für Dritte leicht feststellbar zu machen und damit die Sicherheit des Rechtsverkehrs zu erhöhen. Die Einsicht ist daher gem. § 79 Abs. 1 Satz 1 BGB jedermann gestattet und bezieht sich dabei sowohl auf das Vereinsregister selbst als auch auf die von den Vereinen beim Amtsgericht eingereichten Dokumente. Ein Interesse oder gar ein rechtliches Interesse braucht für die Einsichtnahme nicht nachgewiesen zu werden.

Eintragungen im Vereinsregister gewähren allerdings nur einen beschränkten Vertrauensschutz und unterscheiden sich damit von Eintragungen im Handelsregister und dem Grundbuch. Das Vereinsregister hat nur eine sog. „negative Publizität“ i.S.d. § 15 Abs. 1 HGB. § 68 Satz 1 BGB schützt denjenigen, der mit dem „bisherigen Vorstand“ ein Rechtsgeschäft vornimmt. Dieses Rechtsgeschäft muss der Verein gegen sich gelten lassen. Der Fall wird dann rechtlich so behandelt, wie wenn der bisherige Vorstand noch der wirkliche Vorstand gewesen wäre. Der Verein kann sich gegenüber einem Dritten also nicht darauf berufen, dass der eingetragene Vorstand zum Zeitpunkt des Rechtsgeschäfts nicht mehr im Amt gewesen ist. Eine Ausnahme dazu besteht lediglich dann, wenn demjenigen, der das Rechtsgeschäft oder die Rechtshandlung vorgenommen hat, die Unrichtigkeit positiv bekannt war. Die Publizitätswirkung bezieht sich aber nicht auf die Rechtsgültigkeit der Bestellung. Der Verein kann sich gegenüber einem Dritten also sehr wohl darauf berufen, dass die Bestellung des Vorstands unwirksam gewesen ist und demnach keine Vertretungsmacht vorlag.

Dagegen bedeutet die sog. „positive Publizität“ i.S.d. § 15 Abs. 3 HGB, die auf das Handelsregister Anwendung findet, dass eine einzutragende Tatsache unrichtig bekannt gemacht worden ist, also mit der tatsächlichen materiellen Rechtslage nicht übereinstimmt. In diesem Fall kann sich der Dritte dem Eintragungspflichtigen gegenüber auf die Eintragung berufen, es sei denn, dass er die Unrichtigkeit kannte.

Kein Recht auf Löschung personenbezogener Daten aus Vereinsregister

Das OLG Köln entschied, dass das Registergericht die beantragte Löschung der Daten aus dem Vereinsregister zu Recht abgelehnt hat.

Ein Recht der betroffenen Person auf Löschung von Daten aus dem Register bzw. den Registerakten nach der datenschutzrechtlichen Vorschrift des Art. 17 Abs. 1 DSGVO könne nicht geltend gemacht werden, da die Daten im Register und den Registerakten zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung gespeichert werden, so dass nach Art. 17 Abs. 3 Buchst. b DSGVO ein Recht auf Löschung nicht bestehe. Es bestehe auch kein Recht der betroffenen Person auf Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18 Abs. 1 DSGVO. Das Führen des Vereinsregisters liege auch im öffentlichen Interesse. Es sei keine Rechtsgrundlage für einen Anspruch auf Löschung der Daten einschlägig.

Zudem sei es gerade Folge der uneingeschränkten Publizitätswirkung des Vereinsregisters, dass auch überholte Eintragungen aus dem Register ersichtlich sind. Dieser Umstand werde durch „Rötung“ gekennzeichnet. Es sei auch nicht ausreichend, dass aus dem Register nur die jeweils aktuelle Situation ersichtlich sei, sondern es müssten auch die früher bestehenden Vertretungsbefugnisse ersehen werden können, weil diese im Hinblick auf die Wirksamkeit von Eintragungen, Satzungsänderungen oder abgeschlossenen Rechtsgeschäften auch deutlich später noch von erheblicher Bedeutung sein könnten.

Bei Fragen rund um das Vereinsregister, kommen Sie gerne auf uns zu. Unsere erfahrenen Spezialisten für Vereinsrecht sind Ihnen gerne behilflich.

OLG Köln, Beschluss v. 03.05.2023 – 2 Wx 56/23

Weiterlesen:
Änderung des Vereinszwecks bei Wechsel in die Gemeinnützigkeit
Rundumberatung zu Vereinsgründung, Verbandsgründung, Vereinsrecht und Verbandsrecht

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Stiftungsrecht: Aufgaben und Haftung des Stiftungsvorstands

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Stiftungsrecht: Aufgaben und Haftung des Stiftungsvorstands

Die Essener RAG-Stiftung hatte gute Beziehungen zu Unternehmen der österreichischen Signa-Gruppe. Im Rahmen des Zusammenbruchs der Signa-Gruppe wurde nun deutlich, dass die Stiftung bzw. ihre Akteure bei diesen Geschäften womöglich nachlässig handelten. Der Vorgang soll zum Anlass genommen werden, um nochmals auf die Aufgaben, Pflichten und die Haftung des Vorstands einer Stiftung einzugehen.

RAG-Stiftung: Nachlässigkeiten bei Geschäften mit Signa-Gruppe

Die Aufgabe der RAG-Stiftung Essen ist es, die sogenannten Ewigkeitslasten des deutschen Bergbaus zu finanzieren. Dazu zählen insbesondere Grubenwasserhaltung, Poldermaßnahmen und Grundwasserreinigung in den alten Revieren. Für derlei Arbeiten stellt die Stiftung das Geld bereit. Im Jahr 2022 hat die Stiftung insgesamt 247 Millionen Euro für diese Aufgaben ausgegeben.

Da die Stiftung hierdurch im Gemeinwohlinteresse liegende Aufgaben wahrnimmt und auch die Steuerzahler entlasten soll, sitzen in ihrem Kuratorium u.a. die Bundesminister für Wirtschaft und Finanzen und die Ministerpräsidenten von Nordrhein-Westfalen und dem Saarland.

Zugleich ist die RAG-Stiftung einer der Großinvestoren der derzeit kollabierenden Signa-Gruppe unter René Benko. Sie ist unmittelbar an zwei Immobiliengesellschaften der Signa-Gruppe beteiligt. Dabei hält sie 5% der Anteile an der Signa Prime, in der besonders wertvolle Projekte gebündelt sind sowie fast 4% an der Signa Development. Beide Firmen sind seit Ende Dezember insolvent.

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Prekär ist zudem, dass der Finanzvorstand der RAG-Stiftung im Aufsichtsrat beider Unternehmen sitzt. Jedoch fehlte dieser ganz offenbar bei sämtlichen Hauptversammlungen seit 2021. Stattdessen erteilte die Stiftung eine Stimmvollmacht an eine Wiener Anwaltskanzlei und ließ sich im genannten Zeitraum vom ebenfalls bevollmächtigten Finanzvorstand der Signa-Prime vertreten. Dass der Aufsichtsrat zur Beaufsichtigung des Vorstands, damit de facto den Vorstand selbst bevollmächtigt, darf als grenzwertig bezeichnet werden.

Derweil ist zu konstatieren, dass die Stiftung zwischen 176 und 352 Millionen Euro für das Signa-Engagement verwendet – und wohl verloren – hat. Im Verhältnis zum Gesamtvermögen der Stiftung von 17,6 Milliarden Euro sind das zwar nur zwischen 1 bis 2%, aufgrund der besonderen Gegebenheiten rund um den Platz in den Aufsichtsräten der Signa-Gesellschaften stellen sich jedoch generelle Fragen nach Verantwortlichkeit und Haftung.

Aufgaben und Pflichten des Stiftungsvorstands

Der Stiftungsvorstand ist das zentrale Organ der Stiftung. Zu seinen Hauptaufgaben gehören:

  • Vertretung der Stiftung nach außen,
  • interne Geschäftsführung der Stiftung,
  • Verwaltung des Stiftungsvermögens.

Vertretung nach außen bedeutet, dass der Stiftungsvorstand die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich vertritt, für die Stiftung mit Dritten interagiert und z.B. Verträge abschließt. Die interne Geschäftsleitung meint die Betreibung des Tagesgeschäfts der Stiftung, wobei der Vorstand Mitarbeiter führt, Projekte verantwortet und alle sonstigen Tätigkeiten entfaltet, um damit den Stiftungszweck zu erfüllen. Stiftungsspezifisch ist zudem eine der Hauptaufgaben des Vorstands die ordnungsgemäße Verwaltung des Stiftungsvermögens.

Den Stiftungsvorstand treffen dabei neben den allgemeinen Vermögensbetreuungspflichten – die er vor allem im Lichte der Stifterinteressen zu erfüllen hat – weitere stiftungsspezifische Pflichten.

Der Vorstand ist dazu angehalten, das Stiftungsvermögen so zu bewirtschaften, dass bei möglichst niedrigem Risiko ein möglichst auskömmlicher Ertrag erwirtschaftet werden kann. Generell sind „Klumpenrisiken“ zu vermeiden und die Anlageinstrumente und Anlageklassen ausgewogen zu streuen. Maßstab für die Anlageentscheidung ist im Ergebnis die Business Judgment Rule, die seit dem Inkrafttreten der Stiftungsrechtsreform am 01.07.2023 auch in Bezug auf Stiftungen gesetzlich in § 84a Abs. 2 BGB geregelt ist. Danach haben Vorstandsmitglieder bei der Führung der Geschäfte der Stiftung die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsführers anzuwenden. Eine Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn das Mitglied des Organs bei der Geschäftsführung unter Beachtung der gesetzlichen und satzungsgemäßen Vorgaben vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Informationen zum Wohle der Stiftung zu handeln.

Der Fall der RAG-Stiftung wirft diesbezüglich Fragen auf: Zwar wird man angesichts des im Raume stehenden Totalausfalls des Investments in die Signa-Gruppe nicht von der Realisation eines Klumpenrisikos sprechen können, da der betreffende Betrag offenbar lediglich 1 bis 2% des Gesamtvermögens ausmacht. Andererseits bedarf die Frage näherer Beleuchtung, ob eine ordnungsgemäße, d.h. vor allem persönliche Wahrnehmung der Aufsichtsratsämter durch den Finanzvorstand der Stiftung, einen Totalausfall hätte vermeiden können. Würde sich dieser Verdacht erhärten, käme womöglich eine persönliche Haftung des Vorstandsmitglieds im Innenverhältnis in Betracht.

Haftung des Stiftungsvorstands

Mit den Aufgaben und Pflichten des Stiftungsvorstands gehen jedoch ganz unterschiedliche Möglichkeiten einher, haftungsbegründende Fehler zu begehen. Dabei haftet der Vorstand grundsätzlich unbeschränkt mit seinem Privatvermögen. Bei der Haftung von Stiftungsvorständen, die grundsätzlich unbeschränkt mit ihrem Privatvermögen haften, ist zwischen der Innen- und der Außenhaftung zu differenzieren.

Die Innenhaftung beschreibt die Haftung von Stiftungsorganen gegenüber ihrer eigenen Stiftung. Neben Fehlern bei der Vermögensbewirtschaftung, in deren Folge ein Teil des Stiftungsvermögens verloren geht, kommen als wichtige haftungsbegründende Ursachen z.B. Fehler in der laufenden Geschäftsführung durch z.B. Abschluss ungünstiger Verträge oder ein Verstoß gegen die Loyalitätspflicht gegenüber der Stiftung in Betracht. Weiterhin haftet der Vorstand auch für Bußgelder wegen z.B. mangelnder Compliance. Ist die Stiftung gemeinnützig, ist ein besonders relevanter Haftungsgrund auch der fehlerhafte Umgang mit Zuwendungsbestätigungen (sog. Spendenquittungen) beispielsweise durch Ausstellung unrichtiger Bestätigungen oder durch eine zweckfremde Verwendung erhaltener Spenden.

Demgegenüber beschreibt die Außenhaftung die Haftung gegenüber Außenstehenden. Praktisch sehr relevant sind hierbei Fälle, in denen der Stiftungsvorstand gegenüber dem Finanzamt wegen nicht rechtzeitig bzw. ordnungsgemäß abgegebener Steuererklärungen bzw. allgemein der Entrichtung von Steuern haftet. Gleiches gilt bei fehlerhafter Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen.

Sie haben Beratungsbedarf bzgl. Ihrer Stiftung? Vereinbaren Sie einen Termin und lassen sie sich von unseren Experten im Stiftungsrecht beraten!

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Stiftungsvorstand: Aufgaben, Haftung, Vergütung
Kompetenzen des Stiftungsrats: Was Stifter bei der Satzungsgestaltung unbedingt beachten sollten

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Vermögenserträge: NPOs müssen Ausschüttungen aus Beteiligungen korrekt erfassen

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Vermögenserträge: NPOs müssen Ausschüttungen aus Beteiligungen korrekt erfassen

Verfügen NPOs über Gesellschaftsbeteiligungen oder Tochtergesellschaften, ist es wichtig, stets den Überblick zu behalten, auf welcher Beteiligungsebene welche Erträge zufließen und wie diese auf Ebene der NPO zu qualifizieren sind. Nur so ist gewährleistet, dass jeweils die richtigen abgabenrechtlichen Schlüsse gezogen werden. Im Rahmen eines am 19.10.2023 ergangenen Urteils, hatte sich das Finanzgericht Niedersachsen (FG) mit einem Fall zu befassen, in dem diese Zuordnung nicht gelungen war und insbesondere zum fehlerhaften Umgang mit dem Gebot der zeitnahen Mittelverwendung gem. § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO geführt hatte.

Stiftung erfasst Umschichtungsgewinne nicht als zeitnah zu verwendende Mittel

Eine Stiftung erhielt von 2014 bis 2019 jährliche Ausschüttungen aus einem Fonds in der Rechtsform einer GmbH. Die Erträge resultierten teilweise aus Zinsen, die der GmbH zuflossen und teilweise aus Vermögensumschichtungen, welche die GmbH vornahm.

Im Rahmen ihrer Rechnungslegung, unterschied die Stiftung die Zinserträge und die Veräußerungs- bzw. Umschichtungserträge. Dabei ordnete sie die Zinserträge den zeitnah zu verwendenden Mitteln gem. § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO zu, behandelte die Veräußerungs- bzw. Umschichtungserträge jedoch wie Erlöse aus der Umschichtung von Vermögen auf Ebene der Stiftung, obwohl diese aus Umschichtung von Vermögen auf Ebene der GmbH resultierten. Infolgedessen führte sie die Veräußerungs- bzw. Umschichtungserträge dem Stiftungsvermögen zu, ohne sie – gemeinsam mit den Zinserträgen – als zeitnah zu verwendende Mittel zu erfassen.

Das Finanzamt kam im Rahmen einer Außenprüfung zu dem Ergebnis, dass es sich bei den Veräußerungs- bzw. Umschichtungserträgen auf Ebene der Stiftung um gewöhnliche Kapitalerträge und damit um zeitnah zu verwendende Mittel handele. Daraufhin erließ das Finanzamt einen Auflagenbescheid gem. § 63 Abs. 4 AO, durch welchen die Stiftung aufgefordert wurde, die Erträge zeitnah satzungsgemäß zu verwenden.

Unterschied Vermögensumschichtungen und Vermögenserträge

Umschichtungsgewinne spielen vor allem bei Stiftungen traditionell eine große Rolle. Als Umschichtung bezeichnet man Veränderungen in der Zusammensetzung des Grundstocks. Eine Umschichtung ist folglich eine Änderung der Anlageform. Derartige Änderungen können beispielsweise sinnvoll oder gar geboten sein, um vereinzelte Vermögensanlagen, die im Laufe der Zeit ertragsschwach geworden sind, durch ertragreiche Vermögensanlagen zu ersetzen. Vermögensumschichtungen führen bei gemeinnützigen Körperschaften – auch nach Auffassung der Finanzverwaltung im Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) – nicht zu einer zeitnahen Mittelverwendungspflicht der dabei frei werdenden Mittel und Erträge.

Dagegen unterliegen „gewöhnliche“ Vermögenserträge (bspw. Dividenden, Zinsen, usw.) der Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung. Zeitnah ist die Mittelverwendung, wenn die Mittel im Jahr des Zuflusses bzw. spätestens in den beiden Folgejahren zur Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke verwendet werden.

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Mittel werden auch dann zeitnah ordnungsgemäß verwendet, wenn sie zur Anschaffung oder Herstellung von Gegenständen eingesetzt werden, die ihrerseits den satzungsmäßigen Zwecken der steuerbegünstigten Körperschaft dienen. Steuerschädlich ist es dagegen, wenn solche Gegenstände dem ideellen Bereich wieder entzogen werden, etwa durch deren Verlagerung in einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder in eine nicht steuerbegünstigte Gesellschaft.

Ausnahmen von der Mittelverwendungspflicht ergeben sich vor allem bei der Bildung von Rücklagen i.S.d. § 62 Abs. 1 AO, da hierdurch die Mittel – bzw. ein entsprechender Teil hiervon – von der zeitnahen Verwendung ausgenommen werden.

Bedeutung des Auflagenbescheids gem. § 63 Abs. 4 AO

§ 63 Abs. 4 AO behandelt den Fall, dass eine steuerbegünstigte Körperschaft Mittel, die sie zeitnah hätte verwenden müssen, entgegen den gesetzlichen Vorschriften angesammelt hat. Dazu gehört z.B. auch die Bildung einer Rücklage, die nicht den Regeln des § 62 Abs. 1 AO entspricht. In diesem Fall kann das Finanzamt eine angemessene Frist setzen, innerhalb derer die Mittel für satzungsmäßige Zwecke zu verbrauchen sind. Geschieht dies innerhalb der Frist, so wird der zunächst vorhandene Verstoß gegen das Gebot der zeitnahen Mittelverwendung geheilt. Als „angemessen“ ist eine Frist in diesem Zusammenhang meist anzusehen, wenn sie nicht mehr als zwei bis drei Jahre beträgt.

FG Niedersachsen folgt Auffassung des Finanzamts

Das FG kam richtigerweise zum Ergebnis, dass auch die Veräußerungs- bzw. Umschichtungserträge bei der Stiftung der Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung unterfallen, da es sich nicht um Umschichtungsgewinne der Stiftung selbst handelte, sondern vielmehr um Umschichtungsgewinne der GmbH. Mithin handelte es sich bei den seitens der GmbH an die Stiftung ausgeschütteten Erträgen – ganz gleich wo diese herrührten – für die Stiftung stets um Einkünfte aus Kapitalvermögen gem. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG, namentlich um Gewinnanteile und sonstige Bezüge aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften.

Der Begriff „Gewinnanteile“ dürfe, so das FG, dabei nicht zu eng verstanden werden. Es sei grundsätzlich nicht maßgeblich, aus welchen Mitteln die Ausschüttung bei der jeweiligen Gesellschaft stammen. Das bedeutet auch, dass es unerheblich ist, ob die Ausschüttungen dem Reingewinn entstammen oder ob sie durch Rücklagen oder sonstige Umstände ermöglicht wurden. Folglich ist es unerheblich, wie sich die Erträge auf der Ebene der ausschüttenden GmbH darstellen. Entscheidend sei allein die steuerliche Behandlung bei der Empfängerorganisation, weshalb eine unterschiedliche Behandlung von Dividendenerträgen und Veräußerungsgewinnen nicht zulässig sei.

Im konkreten Fall bedeutet das, selbst wenn auf der Ebene der GmbH eine entsprechende Unterscheidung besteht, diese Unterscheidung mit der Ausschüttung an die Stiftung als Gewinnanteile bei dieser an Bedeutung verliert. Aus diesem Grund seien die Ausschüttungen gänzlich als zeitlich zu verwendende Mittel anzusehen. Konsequenterweise hat das FG die Klage der Stiftung insofern abgewiesen. Die Stiftung hat indes Revision zum Bundesfinanzhof eingelegt.

Bei Fragen zur richtigen Zuordnung von Erträgen sind Ihnen unsere erfahrenen Anwälte gerne behilflich.

FG Niedersachsen, Beschluss v. 19.10.2023, 6 K 191/22

Weiterlesen:
Stiftungsrechtsreform: Handlungsbedarf für Stiftungen mit Umschichtungsgewinnen

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Abzug von Spenden an eine Stiftung im Ausland

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Abzug von Spenden an eine Stiftung im Ausland

Das Finanzgericht Münster (FG) hat sich zur Abzugsfähigkeit von Spenden einer deutschen GmbH an eine italienische Stiftung geäußert. Dabei hat es im Ergebnis die steuerliche Anerkennung der Zuwendungen versagt. Diese Rechtsprechung ist Anlass zu beleuchten, welche Voraussetzungen an die Anerkennung von Zuwendungen an ausländische NPOs nach deutschem Recht zu stellen sind. Diese Aspekte sind nicht nur für die Anerkennung des Spendenabzugs, sondern auch für die Mittelweiterleitung von inländischen an ausländische NPOs relevant.

Körperschaften aus dem EU-Ausland als Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger können nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. c KStG auch Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen sein, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union belegen sind. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass der jeweilige Zuwendungsempfänger nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 i.V.m. Abs. 2 Nr. 2 HS. 2 KStG steuerbefreit wäre, wenn er inländische Einkünfte erzielen würde.
Relevant ist dies mit Blick auf die aktuellen Entwicklungen vor allem in Bezug auf das kürzlich eingeführte Zuwendungsempfängerregister. Körperschaften, die unter § 9 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. c KStG fallen, können sich ab sofort in das Zuwendungsempfängerregister eintragen lassen, sofern sie die genannten Anforderungen erfüllen.

Finanzamt erkennt Spenden an italienische Stiftung nicht als abzugsfähig an

Eine GmbH hat sowohl an deutsche gemeinnützige Organisationen als auch an eine italienische Stiftung Spenden geleistet. Die Stiftung verfolgte nach ihrer Satzung ausschließlich gemeinnützige Zwecke, wie die Verbesserung der Lebensbedingungen benachteiligter Personengruppen, insbesondere Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene mit dauerhaften Behinderungen sowie Erwachsene mit gesundheitlichen, finanziellen und sozialen Beeinträchtigungen.

Das Finanzamt berücksichtigte die Spenden der GmbH an die Stiftung in einem Körperschaftsteuerbescheid für das Jahr 2015 nicht und versagte der GmbH somit den Spendenabzug. Dies begründete das Finanzamt damit, dass die Stiftung nicht den Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit nach deutschem Recht gem. §§ 51–68 AO entspreche. Die GmbH legte daraufhin Einspruch ein, der allerdings erfolglos blieb.

Stiftung erfüllt Anforderungen an gemeinnützige Organisationen nicht

Das FG Münster befand die Klage für zulässig, aber unbegründet. Die Nichtanerkennung der Spenden als steuerlich abzugsfähig wurde damit bestätigt. Die italienische Stiftung erfülle nicht die nach deutschem Recht erforderlichen Voraussetzungen für die Steuerbefreiung gemäß §§ 51 ff. AO, insbesondere mangele es an der erforderlichen formellen Satzungsmäßigkeit.

Die Satzung der Stiftung weise Mängel auf, insbesondere seien die gemeinnützigen Zwecke nicht ausreichend klar bestimmt, und es fehle an einer ausdrücklichen Regelung zur Vermögensbindung bei Wegfall des gemeinnützigen Zwecks, was der Anerkennung als gemeinnützig entgegenstehe. Auch müsse es sich gem. § 60 Abs. 1 Satz 1 AO bereits aus der Satzung ergeben, welche Satzungszwecke konkret verfolgt würden und wodurch die Verwirklichung eintreten solle. Sofern sich die Satzung darauf bezieht, dass auch weitere Tätigkeiten mit Verweis auf eine Norm außerhalb der Satzung ausgeübt werden können, genüge dies grade nicht der hinreichenden Bestimmung des § 60 Abs. 1 Satz 1 AO.

Weiterhin genüge die Satzung der Stiftung nicht den Anforderungen an eine mildtätige Tätigkeit gem. § 59 AO i.V.m. § 53 AO. Der Kreis der zu unterstützenden Personen sei mit dem Wortlaut „Personen mit festgestelltem Bedürftigkeitsstatus“ nicht genau genug umrissen. Grund dafür sei, dass es aus der Satzung nicht ersichtlich sei, an welchen konkreten Maßstäben sich ein Status der Bedürftigkeit orientiere.

Mittelweiterleitung an ausländische NPOs

Eine Mittelweiterleitung an ausländische Körperschaften, die im Inland beschränkt oder unbeschränkt steuerpflichtig sind, erfolgt nur dann im Einklang mit den Anforderungen des Gemeinnützigkeitsrechts, wenn die unbeschränkt oder beschränkt steuerpflichtige Körperschaft im Inland steuerbegünstigt ist. Diese Institutionen müssen folglich unter den Voraussetzungen der AO in Deutschland als steuerbegünstigt anerkannt sein, um im Rahmen einer Mittelweiterleitung nach § 58 Nr. 1 AO Mittel erhalten zu können.

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Bei allen anderen ausländischen NPOs als Mittelempfänger prüft die Finanzverwaltung, ob die Körperschaft die Mittel für gemeinnützige Zwecke (im Sinne der deutschen AO) verwendet. Dementsprechend müssen NPOs in diesem Zusammenhang prüfen, ob die von der ausländischen Körperschaft bzw. die im Rahmen eines geförderten Projekts verfolgten Zwecke unter dem Regime der AO steuerbegünstigt sein können. Nicht erforderlich ist, dass die Körperschaft als solche insgesamt die Voraussetzungen der Steuerbefreiung erfüllt.

Vereinbarung von Nachweis- und Aufbewahrungspflichten

Ob steuerbegünstigte Zwecke erfüllt werden, ist an den §§ 52 ff. AO zu messen. Auf die formelle Satzungsmäßigkeit kommt es in diesen Fällen also nicht an. Bei Mittelweiterleitungen ins Ausland ist die Verwendung der Mittel für steuerbegünstigte Zwecke nachzuweisen. In diesem Zusammenhang haben NPOs die verstärkten Nachweispflichten bei Sachverhalten mit Auslandsbezug zu beachten (vgl. hierzu § 90 Abs. 2 AO und die Verfügung der OFD Frankfurt am Main vom 19.04.2021,S 0170 A-50-St 53). Um diese erfüllen zu können, ist eine schriftliche Vereinbarung über die Mittelweiterleitung und in diesem Rahmen die ausdrückliche Vereinbarung von Nachweis- und Aufbewahrungspflichten der ausländischen NPO gegenüber der inländischen NPO dringend zu empfehlen.

Lassen Sie sich bei rechtlichen Fragen zu Spenden an NPOs im Ausland gern von unseren Spezialisten im Gemeinnützigkeitsrecht beraten.

FG Münster, Urteil v. 25.10.2023 – 13 K 2542/20 K

Weiterlesen:
Unternehmensspenden: Steuerliche Behandlung, Risiken, Beratung
Kein Spendenabzug bei Spenden in die Schweiz

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Spendenakquise in Deutschland: Zuwendungsempfängerregister bietet neue Möglichkeiten für ausländische NPOs 

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Das Zuwendungsempfängerregister ist seit dem 30.01.2024 für die öffentliche Nutzung freigeschaltet. Besonders interessant ist die Registrierung im Zuwendungsempfängerregister für Nonprofit-Organisationen aus dem Ausland. Diesen Organisationen wird es nun ermöglicht, Zuwendungsbestätigungen an deutsche Spender auszustellen, die diese im Rahmen ihrer persönlichen Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben ansetzen können.

Die Berücksichtigung von Spenden eines deutschen Steuerpflichtigen an gemeinnützige Organisationen im Ausland war bisher ein individueller Vorgang: Der deutsche Steuerpflichtige war selbst gehalten, sich an sein deutsches Finanzamt zu wenden und alle Tatsachen nachzuweisen, die die Spendenbegünstigung der Organisation aus dem Ausland begründen. Für ausländische NPOs war das ungünstig. Dies ändert sich nun mit dem Zuwendungsempfängerregister, das diesen Organisationen nun die Möglichkeit eröffnet, ihre Spendenbegünstigung in Deutschland feststellen zu lassen.

Was ist das Zuwendungsempfängerregister?

Bei Zuwendungsempfängerregister handelt sich um ein bundesweit zentrales Register, welches alle Organisationen umfasst, die berechtigt sind, Zuwendungsbestätigungen (Spendenquittungen) auszustellen. Erfasst werden sowohl deutsche als auch ausländische Organisationen aus dem EU-/EWR-Ausland.

Zugriff auf das Zuwendungsempfängerregister

Das Zuwendungsempfängerregister ist auf der Webseite des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt) unter BZSt – Zuwendungsempfängerregister abrufbar. Darüber können sowohl einzelne Organisationen gesucht als auch auf eine Liste aller eingetragenen Spendenorganisationen zugegriffen werden. Neben dem Namen der Einrichtung sind bei den meisten Einträgen bisher nur Adresse und zuständiges Finanzamt aufgelistet.

Deutsche gemeinnützige Organisationen werden automatisch in das Zuwendungsempfängerregister eingetragen. Die Daten werden von dem für die jeweilige Organisation zuständigen Finanzamt automatisch an das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt.

Hinweis: Das Bundeszentralamt für Steuern hat mitgeteilt, dass „zum Start des Registers nicht sofort alle für das Zuwendungsempfängerregister berechtigten Organisationen angezeigt werden können, da Daten zu den inländischen Zuwendungsempfängern von den Finanzämtern dem Bundeszentralamt für Steuern sukzessive automatisiert übermittelt werden. Das möglicherweise anfängliche Fehlen von berechtigten Organisationen oder das Fehlen von einzelnen Daten zu berechtigten Organisationen im Zuwendungsempfängerregister hat in der Aufbauphase des Zuwendungsempfängerregisters keine Auswirkung auf den durch die Finanzämter festgestellten gemeinnützigkeitsrechtlichen Status bzw. den Status als Zuwendungsempfänger der Organisation. Die Organisationen sollten daher beobachten, ob fehlende Daten nachgetragen werden. Sollte sich dies nicht ändern, sollten sie auf das zuständige Finanzamt zugehen.

Sofern sich ausländische NPOs in das Register eintragen lassen wollen, müssen sie einen Antrag stellen. Dieser muss elektronisch über das BZSt online.portal an das BZSt übermittelt werden. Mit dem Antrag müssen eine Vielzahl von Angaben und Nachweisen erbracht werden.

Erforderliche Angaben im Antrag auf Eintrag in das Zuwendungsempfängerregister

Als allgemeine Angaben sind die Adressdaten der NPO sowie ggf. die Daten des die NPO vertretenden Steuerberaters relevant. Zudem kann angegeben werden, ob eine vertretende Person oder Organisation (z.B. ein Steuerberater) zum Empfang der Schreiben und Entscheidungen des Bundeszentralamts für Steuern bevollmächtigt werden soll, die im Zusammenhang mit dem Antrag auf Eintragung in das Zuwendungsempfängerregister stehen.

Als Angaben zur Feststellung sind die zuständige ausländische Finanzbehörde sowie die Daten der Spendenkonten der ausländischen NPO anzugeben. Ebenso müssen die steuerbegünstigten Zwecke der ausländischen NPO angegeben werden. Diese müssen sich nach dem Katalog des § 52 AO richten.

Einzureichende Unterlagen

Vorzulegen sind als Nachweise die Satzung des Vereins, der Stiftung etc., der Gesellschafts- oder Genossenschaftsvertrag der GmbH, Genossenschaft oder AG oder der Errichtungsakt bei öffentlich-rechtlichen Körperschaften, zudem auch der jeweilige Registerauszug bei Vereinen, Stiftungen, GmbH, AG oder Genossenschaften und die behördliche Bestätigung der Gemeinnützigkeit des eigenen Staates.

Weiterhin sind ein Tätigkeitsbericht der NPO und eine Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben bzw. ein Kassenbericht oder Bilanzen vorzulegen. Außerdem sind Nachweise erforderlich über die Förderung von natürlichen oder juristischen Personen, die sich in Deutschland aufhalten oder Nachweise darüber, dass die Betätigung das Ansehen der Bundesrepublik Deutschland fördert. Darüber hinaus müssen auch Vorstandsprotokolle sowie Protokolle von Mitglieder- oder Gesellschafterversammlungen sowie Aufzeichnungen über die Vereinnahmung von Zuwendungen und deren zweckgerechte Verwendung und eine Vermögensübersicht mit Nachweisen über die Bildung und Entwicklung der Rücklagen hochgeladen werden.

Prüfung des Bundeszentralamts für Steuern

Dass das BZSt genau hinschaut und diese Unterlagen sehen will verwundert nicht: NPOs aus dem Ausland haben nach Antragstellung einen Anspruch auf Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Gemeinnützigkeit in Deutschland erfüllt sind. Bei Vorliegen der Voraussetzungen wird die ausländische NPO in das deutsche Verzeichnis der Zuwendungsempfänger eingetragen und kann Zuwendungsbestätigungen nach amtlichem Muster ausstellen, die den Spender zum Spendenabzug berechtigen.

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Mit der Einführung des deutschen Spendenempfängerverzeichnisses wird das Spenden an NPOs aus dem Ausland für in Deutschland Steuerpflichtige deutlich attraktiver. Dabei ist zu beachten, dass für die Anerkennung als spendenbegünstigte Organisation in Deutschland unter Umständen Satzungsanpassungen erforderlich sind. Die Kunst besteht darin, die Satzung so zu gestalten, dass sowohl dem deutschen als auch dem Gemeinnützigkeitsrecht aus dem jeweiligen Ansässigkeitsstaat Rechnung getragen wird – schließlich will die Organisation ihre Spendenbegünstigung im Heimatstaat nicht riskieren. Hier müssen ausländische und deutsche Juristen Hand in Hand arbeiten. Es empfiehlt sich daher, bereits vor der Antragstellung auf Prüfung und Eintragung in das Zuwendungsempfängerregister entsprechende Beratung in Anspruch zu nehmen und sich abzusichern, damit die Anerkennung erfolgen kann.

Bei allen Fragen rund um das Zuwendungsemfängerregister sind Ihnen unsere erfahrenen Anwälte gerne behilflich.

Weiterlesen:
Register für Zuwendungsempfänger seit Januar 2024

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Haftung bei Spenden: Ausstellerhaftung und Veranlasserhaftung

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Haftung bei Spenden: Ausstellerhaftung und Veranlasserhaftung

Spenden sind für viele Nonprofit-Organisationen (NPOs) ein wichtiger Bestandteil für die Finanzierung ihrer gemeinwohlorientierten Arbeit und bringen auch für Spender den Vorteil mit sich, dass sie steuerlich geltend gemacht werden können. Doch gilt es einiges beim Umgang mit Spenden zu beachten, um Haftungsrisiken zu vermeiden. Im Folgenden geht es darum, was genau die „Spendenhaftung“ ist und wer für den fehlerhaften Umgang mit Spenden haften kann.

Was bedeutet Spendenhaftung?

Der Begriff der Spendenhaftung bezieht sich auf die Haftung gem. § 10b Abs. 4 EStG. Gemeint ist damit der Fall, dass entweder Zuwendungsbestätigungen falsch ausgestellt oder Spendengelder falsch verwendet werden. Unterschieden wird innerhalb der Spendenhaftung also zwischen der Ausstellerhaftung und der Veranlasserhaftung.

Haftung aufgrund fehlerhafter Zuwendungsbestätigung: Ausstellerhaftung

Ausstellerhaftung greift, wenn dem Spender vom Begünstigten eine Zuwendungsbestätigung ausgestellt wird, auf die der Spender eigentlich gar kein Anrecht hat. Hierunter fallen insbesondere Fälle, bei denen die „Spende“ aus Anlass oder zur Honorierung einer Leistung des Begünstigten erfolgt und dadurch rechtlich eben keine Spende mehr ist, sondern eine Gegenleistung. Unter die Ausstellerhaftung fallen darüber hinaus auch Fälle, bei denen der Begünstigte den Wert der Spende in der Zuwendungsbestätigung zu hoch ansetzt (z.B. bei einer Sachspende einen zu hohen Wert annimmt). Dies hat zur Konsequenz, dass das Finanzamt dem Spender einen überhöhten steuerlichen Abzug gewährt und dem Fiskus daraus ein Steuerschaden entsteht.

Haftung wegen Fehlverwendung: Veranlasserhaftung

Bei der Veranlasserhaftung geht es um die Fehlverwendung von Spenden. Setzt der Begünstigte die ihm zugewandte Spende für Zwecke ein, für die diese nicht angedacht war, liegt ein Fall der Veranlasserhaftung vor. Fälle der Veranlasserhaftung sind unter anderem dann gegeben, wenn Spendenmittel im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb anstatt im ideellen Bereich verwendet werden.

Umfang der Haftung

Durch fehlerhafte Zuwendungsbestätigungen und falsche Mittelverwendung entsteht dem Staat ein Steuerschaden, den dieser entsprechend ersetzt haben möchte. Die Haftungsquote beträgt dabei 30 % des jeweiligen Spendenbetrags. Kommt die Spende von einem Unternehmen, kommen zusätzlich noch 15% für die entgangene Gewerbesteuer hinzu.

Eine Ausnahme besteht dann, wenn der Spender seine Spende noch nicht geltend gemacht hat. Der Begünstigte kann die Zuwendungsbestätigung in diesem Fall widerrufen. Das hat zur Folge, dass die Spende mangels Bestätigung steuerlich nicht mehr geltend gemacht werden kann und damit mangels Steuerschaden auch keine Haftung eintritt.

Schuldner der Spendenhaftung

Ist ein Steuerschaden aufgrund von Fehlverwendung oder falschem Zuwendungsbescheid entstanden, stellt sich die Frage, wer hierfür aufkommen muss. Dabei ist erneut zwischen Ausstellungs- und Veranlasserhaftung zu unterscheiden.

Beruht die Haftung auf einer falschen Zuwendungsbestätigung, haftet die ausstellende NPO selbst, sofern die fehlerhafte Ausstellung vorsätzlich oder grob fahrlässig erfolgt ist.

Bei der Veranlasserhaftung haftet primär ebenfalls die NPO. Ist es dem Finanzamt jedoch nicht möglich, sich den Steuerschaden von der NPO ersetzen zu lassen, kommt alternativ der Vorstand der NPO als Schuldner in Betracht. Auch hierbei besteht eine Haftung jedoch nur, sofern der Vorstand bei der fehlerhaften Mittelverwendung vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat.

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In beiden Fällen wird, auch wenn die NPO den Steuerschaden gegenüber dem Finanzamt ersetzen muss, die direkt für den Schaden verantwortliche Person jedoch nicht gänzlich aus der Verantwortung genommen. Die NPO ist verpflichtet, die verantwortliche Person im Innenverhältnis in Regress zu nehmen. Die NPO muss sich den von ihr gegenüber dem Finanzamt ersetzten Schaden vom direkten Verantwortlichen zurückholen. Andernfalls käme eine sog. Mittelfehlverwendung in Betracht, durch welche die NPO ihren Gemeinnützigkeitsstatus gefährden kann. Somit hätte ein Verzicht auf die Geltendmachung eines bestehenden Schadensersatzanspruchs gegenüber einem (Vorstands-)Mitglied der NPO ggf. schwere gemeinnützigkeitsrechtliche Folgen für die NPO.

Kenntnisse zum Spendenrecht: Unerlässlich für NPOs!

Es lohnt sich, das Spendenrecht und seine Fallstricke zu kennen, um es gar nicht erst zum Ernstfall der Spendenhaftung kommen zu lassen. Bei Fragen rund um die Haftung bei Spenden sind Ihnen unsere erfahrenen Anwälte gerne behilflich.

Kostenfreies Webinar: Grundlagen des Spendenrechts

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Weiterlesen:
Rechtliche und steuerliche Beratung zu Spenden und Sponsoring
Register für Zuwendungsempfänger seit Januar 2024

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